1. Das Wichtigste in Kürze

 

Bei Prostatakrebs kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Der GdB/GdS richtet sich nach der Behandlungsnotwendigkeit. Ab einem GdB von 50 gilt ein Patient als schwerbehindert und kann für sich Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

 

 

2. Allgemeines

 

Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. 

 

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

 

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.

 

 

4. Anhaltswerte bei Prostatakarzinom

 

Die unten genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.

Maligner Prostatatumor

GdB/GdS

ohne Notwendigkeit einer Behandlung

50

auf Dauer hormonbehandelt

Wenigstens

 60

 

 

5. Heilungsbewährung

 

Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. Die Heilungsbewährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation, Bestrahlung oder Chemotherapie (Primärtherapie) als beseitigt angesehen werden kann.

 

Die aufgeführten GdB/GdS-Werte beziehen den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - z.B. lang andauernde, schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

 

GdB/GdS

Während einer Heilungsbewährung von 2 Jahren nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)

50

Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in den Stadien T1a (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0

50

Während einer Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung in höheren Stadien

Wenigstens

 80

 

 

6. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte

 

Prostatakrebs kann zu bleibenden Behinderungen eines Patienten führen. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.